Klimaanlagen, Kälteanlagen, Kaltwassersätze und Wärmepumpen mit fluorierten Kältemitteln brauchen ab einer bestimmten Füllmenge eine regelmäßige Dichtheitsprüfung (auch Dichtigkeitsprüfung, in der Verordnung Dichtheitskontrolle). Maßgeblich ist seit dem 11. März 2024 die EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. In Deutschland ergänzt sie die Chemikalien-Klimaschutzverordnung, die seit dem 17. April 2026 in neuer Fassung gilt.
Pflicht ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent je Einrichtung bei Kältemitteln nach Anhang I (z. B. R32, R410A, R134a) und ab 1 kg bei Kältemitteln nach Anhang II Gruppe 1 (z. B. R1234yf, R1234ze). Je nach Menge alle 12, 6 oder 3 Monate, mit Leckage-Erkennungssystem jeweils doppelt so lang (Art. 5). Kontrollieren dürfen nur zertifizierte Personen. Natürliche Kältemittel wie R290, R744 oder R717 fallen nicht unter diese Pflicht.
Übersicht zur Orientierung, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr. Fristen und Prüfumfänge hängen im Einzelfall von Bauart, Nutzung und Gefährdungsbeurteilung ab. Die Verantwortung liegt beim Betreiber.
Kältemittel und Füllmenge je Einrichtung (je Kältekreis bzw. Außengerät) eingeben. Der Rechner zeigt das CO₂-Äquivalent und die Frist für die Dichtheitskontrolle nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/573.
Für jede kontrollpflichtige Einrichtung führt der Betreiber Aufzeichnungen (Art. 7): Art und Menge des Kältemittels, nachgefüllte und zurückgewonnene Mengen mit Datum, bei recyceltem oder aufgearbeitetem Kältemittel die Herkunft, Name und Zertifikatsnummer des Fachbetriebs und der ausführenden Person, Datum und Ergebnis jeder Dichtheitskontrolle und jeder Reparatur sowie bei Außerbetriebnahme die Rückgewinnung. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren, der beauftragte Fachbetrieb bewahrt Kopien auf.
Nein. Entscheidend sind Kältemittel und Füllmenge je Einrichtung. Ein Split-Klimagerät mit 1,5 kg R32 hat rund 1 t CO₂-Äquivalent und ist nicht kontrollpflichtig. Eine Anlage mit 3 kg R410A liegt bei rund 6,3 t und muss mindestens jährlich kontrolliert werden. Der Rechner oben zeigt das für Ihre Anlage.
Diese Kältemittel stehen in Anhang II Gruppe 1 und haben einen sehr niedrigen GWP-Wert. Seit der neuen F-Gas-Verordnung sind sie trotzdem kontrollpflichtig, und zwar nach Kilogramm: ab 1 kg Füllmenge je Einrichtung, unabhängig vom CO₂-Äquivalent.
Ja, es gelten dieselben Schwellen. Viele Haus-Wärmepumpen liegen mit R32 darunter. R290 (Propan) ist kein fluoriertes Gas und fällt nicht unter diese Kontrollpflicht. Größere Wärmepumpen und Kaltwassersätze in Gewerbe und Mehrfamilienhäusern erreichen die Schwelle dagegen häufig.
Bei ortsfesten Anlagen nur Personen mit einem Zertifikat nach Art. 10 der F-Gas-Verordnung, in Deutschland eine Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV. Neu: Ab dem 13. März 2029 wird eine Auffrischungsschulung spätestens alle sieben Jahre Pflicht. Bis dahin gelten Übergangsregeln für bisherige Bescheinigungen (§§ 5 und 17 ChemKlimaschutzV).
In Deutschland legt § 2 ChemKlimaschutzV Höchstwerte für den Kältemittelverlust im Normalbetrieb fest. Für ortsfeste Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die nach dem 30. Juni 2008 errichtet wurden, sind das 3 % pro Jahr unter 10 kg Füllmenge, 2 % von 10 bis 100 kg und 1 % über 100 kg. Für ältere Anlagen gelten höhere Werte. Festgestellte Lecks sind unverzüglich zu reparieren (Art. 4).
Grundlage: Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, Art. 4, 5, 6, 7 und 10 sowie Anhänge I und II (gilt seit 11.03.2024); Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 14.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 100, in Kraft seit 17.04.2026, §§ 2, 5 und 17. Stand: November 2026.
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