Feuerlöscher in Betrieben müssen regelmäßig von einer fachkundigen Person geprüft werden. Wie viele Löscher nötig sind, richtet sich nach der Grundfläche und den Löschmitteleinheiten nach ASR A2.2.
Alle zwei Jahre Wartung durch einen Fachkundigen (ASR A2.2, Nr. 7.4.2). Längere Fristen nur, wenn der Hersteller sie zulässt, kürzere Herstellerfristen gelten immer. Bei starker Beanspruchung, etwa im Freien oder im mobilen Einsatz, kürzer. Unabhängig davon gelten für Feuerlöscher als Druckbehälter die wiederkehrenden Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung.
Übersicht zur Orientierung, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr. Fristen und Prüfumfänge hängen im Einzelfall von Bauart, Nutzung und Gefährdungsbeurteilung ab. Die Verantwortung liegt beim Betreiber.
Grundfläche und Löschvermögen der Löscher eingeben. Der Rechner zeigt die nötigen Löschmitteleinheiten (LE) und die Anzahl der Löscher bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2.
320 m² bei normaler Brandgefährdung ergeben 18 LE. Mit Löschern zu 12 LE sind das 2 Stück.
Die Ergebnisse von Instandhaltung und Prüfung sind zu dokumentieren (ASR A2.2, Nr. 7.4.1). Praktisch heißt das je Löscher: Standort, Typ und Löschmittel, Löschvermögen, Datum, Ergebnis, festgestellte Mängel und deren Behebung sowie wer geprüft hat. Behörden bei Begehungen und Versicherer fragen diesen Nachweis häufig nach.
Nein. Er wird gewartet und bekommt eine neue Prüfplakette. Ausgetauscht wird er nur, wenn er benutzt wurde, beschädigt ist oder sich nicht mehr instand setzen lässt.
Eine fachkundige Person, in der Praxis ein Sachkundiger für Feuerlöscher. Für die Prüfungen der Druckbehälter nach der Betriebssicherheitsverordnung gelten eigene Regeln (siehe „Prüffristen im Überblick“ weiter oben).
Eine Rechengröße aus der ASR A2.2, mit der sich Löscher unterschiedlicher Größe vergleichen lassen. Das Löschvermögen auf dem Etikett, zum Beispiel 43A, entspricht einer festen Zahl an Löschmitteleinheiten (siehe Tabelle „Löschvermögen und Löschmitteleinheiten“ oben beim Rechner).
Das hängt von der Grundfläche, der Brandgefährdung und dem Löschvermögen der Löscher ab. Der Rechner oben zeigt den Bedarf bei normaler Brandgefährdung. Zusätzlich darf der Laufweg zum nächsten Löscher höchstens 20 m betragen, und in jedem Geschoss müssen mindestens 6 LE bereitstehen.
Grundlage: ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ (Stand GMBl 2025), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10, in Anlehnung an DIN 14406-4. Stand: Oktober 2026.
Alle Prüfpflichten dieses Gewerks: Feuerlöscher und Brandschutzeinrichtungen
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