Aufzugsanlagen

Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen und dürfen nur durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden, nicht durch befähigte Personen. Die Prüffrist legt der Betreiber fest, sie darf zwei Jahre nicht überschreiten. In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen kommt die Zwischenprüfung dazu.

Prüfungen und Nachweise

Prüfung vor erstmaliger InbetriebnahmeBetrSichV § 15einmalig
Hauptprüfung durch ZÜSBetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 2höchstens alle 2 Jahre
Zwischenprüfung durch ZÜSBetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 2in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen
Prüfung nach prüfpflichtigen ÄnderungenBetrSichV § 15vor Wiederinbetriebnahme
Kontrolle auf offensichtliche MängelBetrSichV, Anhang 1regelmäßig durch den Betreiber
Notrufsystem und Befreiung eingeschlossener PersonenBetrSichV, Anhang 1laufend sicherzustellen
Angaben ohne Gewähr. Fristen und Prüfumfänge hängen im Einzelfall von Bauart, Nutzung und Gefährdungsbeurteilung ab und sind vom Betreiber festzulegen.

Was VERIFION dabei übernimmt

  • Haupt- und Zwischenprüfung als zwei Termine je Anlage führen
  • Prüfberichte der ZÜS beim Objekt ablegen
  • Eigene Kontrollen des Betreibers daneben dokumentieren
  • Alle Anlagen eines Objekts in einer Übersicht

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